Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) bestimmt die Maßnahmen näher, die der Unternehmer zu veranlassen hat.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat als externer Dienstleister zur Seite.Neben der Übernahme der Pflichten gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bieten wir Ihnen u.a. nachfolgende Leistungen an:
Die Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) bestimmt die Maßnahmen näher, die der Unternehmer zu veranlassen hat.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat als externer Dienstleister zur Seite.Neben der Übernahme der Pflichten gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bieten wir Ihnen u.a. nachfolgende Leistungen an:
Erarbeitung von Betriebsanweisungen gemäß § 14
Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 555 sowie
Betriebsanweisungen gemäß Forderungen z.B. aus der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
Erarbeitung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
Mitarbeiterschulungen gemäß Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 555 sowie
Betriebsanweisungen gemäß Forderungen z.B. aus der
Betriebssicherheitsverordnung und den
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
Erarbeitung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
Mitarbeiterschulungen gemäß Gefahrstoffverordnung