Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.
Die Unfallverhütungsvorschrift “Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit” (DGUV Vorschrift 2) bestimmt die Maßnahmen näher, die der Unternehmer zu veranlassen hat.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Fachkraft Arbeitssicherheit stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat als externer Dienstleister zur Seite.Neben der Übernahme der Pflichten gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz bieten wir Ihnen u.a. nachfolgende Leistungen an: